EU-Führerschein-Gültigkeit

EU-Führerschein-Gültigkeit in Deutschland

Grundsätzlich gilt: Ein im EU-Ausland erworbener Führerschein ist auch in Deutschland gültig. Diesbezüglich kommt es, gerade mit Blick auf das Wohnsitzprinzip (also die 185-Tage-Regelung) beim Erwerb eines EU-Führerscheins, jedoch häufig zu Fragen. Wir beraten Sie gerne zur EU-Führerschein-Gültigkeit und helfen Ihnen dabei, alles richtig zu machen, wenn Sie sich für einen Führerschein ohne MPU interessieren. Melden Sie sich einfach unter der Telefonnummer +1 7632097301!

EU-Führerschein-Gültigkeit

Was für legale Führerscheine in der EU zu beachten ist

Für die vollumfängliche Gültigkeit Ihres EU-Führerscheins in Deutschland sind im Wesentlichendrei Punkte zu beachten:

  • Sie müssen Ihre Fahrerlaubnis im Ausland neu erwerben. Sprich: In jedem Fall sind ein erneuter Besuch der Fahrschule und eine anschließende Prüfung nötig. Aber keine Sorge: Unsere erfahrenen Fahrlehrer vor Ort unterstützen Sie vollumfänglich, sodass der Erwerbsprozess in einem knappen Crashkurs schnellstmöglich erledigt ist.
  • Sie benötigen einen Wohnsitz im Ausstellungsland für mindestens 185 Tage. Das muss nicht heißen, dass Sie während dieser sechs Monate umziehen müssen. Unser Team sorgt dafür, dass sie die Auflage erfüllen und dennoch Ihre gewohnte Umgebung nicht länger als ein paar Tage verlassen müssen.
  • Es darf keine Sperrfrist gegen Sie vorliegen. In dieser Zeit ist ein Führerscheinerwerb nicht möglich. Es gibt jedoch Optionen, mit denen Sie die EU-Führerschein-Sperrfrist dennoch zu Ihren Gunsten nutzen können

Wissenswertes zum Wohnsitzprinzip

EU-Führerschein-Gültigkeit

Sollte die Gültigkeit Ihres EU-Führerscheins in einer Verkehrskontrolle dann doch einmal angezweifelt werden, besteht kein Grund zur Sorge, wenn Sie die o.g. Punkte eingehalten werden. Interessant zu wissen: Kein Gericht kann Sie dazu zwingen, Ihren Wohnsitz im Ausstellungsland erneut zu bestätigen oder dazu Auskünfte zu machen. Das EuGH entschied dazu, dass die Prüfung der Erfüllung des Wohnsitzprizips allein auf Seiten des Landes liegt, das den EU-Führerschein ausstellt. Das bedeutet: Bereits die Erteilung der EU-Fahrerlaubnis durch ein Land wie Polen oder Ungarn sowie das Fehlen gegenläufiger Angaben aus dem Ausstellerstaat beweisen, dass die Wohnsitz-Erfordernisse beim Erwerb beachtet wurden.

Mehrere Wohnsitze sind erlaubt

Wichtig und praxisrelevant ist darüber hinaus, dass kein Wohnsitzverstoß vorliegt, wenn während des betreffenden Zeitraumes ein Wohnsitz in Deutschland beibehalten wurde. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bestätigte, dass eine einwohnermeldeamtliche Meldung in Deutschland (im Zeitraum des Führerscheinerwerbs) nicht gegenläufig als Nachweis eines Wohnsitzverstoßes herangezogen werden kann (vgl. u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.13, A.Z. 16 B 1287/13 RN 30; EuGH, Urteil v. 26.6.08; C-329/06 und C-343/06 (Wiedemann u.a.) und C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u.a.). Folglich liegt trotz Wohnsitzmeldung in Deutschland eine EU-Führerschein-Gültigkeit der im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis vor.

Staatsanwaltschaft muss Wohnsitzverstoß belegen

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Für etwaige Gerichtsverhandlungen ist daher zu beachten, dass Betroffener keinerlei Äußerungen zur Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses treffen sollten. Die Staatsanwaltschaft bzw. Verwaltungsbehörde müsste aufgrund „unbestreitbarer Tatsachen aus dem Ausstellerstaat” den Nachweis erbringen, dass der Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat bestanden hat, bevor es zum Erwerb der Fahrerlaubnis kam. Lediglich wenn eine Mitteilung des Ausstellermitgliedsstaates vorliegt, nach der sich der deutsche Staatsangehörige im zeitlichen Zusammenhang mit der Erlangung des EU-Führerscheins nicht mindestens 185 Tage im Ausstellermitgliedsstaat aufgehalten hat, muss die Fahrerlaubnis nicht anerkannt werden. Erst mit dem eindeutigen Hinweis durch den Führerschein-Aussteller-Staat, dass gegen die 185-Tage-Regelung verstoßen wurde, kann die Gültigkeit des Führerscheins angezweifelt werden.

Prinzipiell muss sich der Verstoß entweder aus dem Führerschein selbst ergeben oder aus „anderen, vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen”. Hintergrund dieser eingeschränkten Definition ist vermutlich, dass der EuGH eine Ausnahme vom gegenseitigen Anerkennungsgrundsatz für EU-Führerscheine nur in dem Fall machen will, wenn der Ausstellermitgliedsstaat selbst „einräumt”, bei der Führerschein-Ausstellung die Wohnsitzvoraussetzung nicht beachtet zu haben. In sämtlichen anderen Fällen gilt die uneingeschränkte Gültigkeit des Führerscheins auch in Deutschland.

Achtung: Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Führerschein doch in Deutschland zu machen, sind Sie an Fristen gebunden. Lesen Sie im nachfolgenden Abschnitt mehr dazu.

Neue Richtlinien bis 2033: Welche Fristen müssen eingehalten werden?

Egal welche Klasse Sie fahren (PKW, Sprinter, LKW usw.): Seit dem 19.01.2013 sind die meisten Führerscheine automatisch 15 Jahre lang gültig. Des Weiteren wurde der Umtausch von alten Führerscheinen für die kommenden Jahre angeordnet. Betroffen sind Millionen von Autofahrern aller Fahrzeug-Klassen in Deutschland.

Bei Führerscheinen, die bis (einschl.) 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, gelten folgende Zeiträume:

Geburtsjahr FührerscheininhaberBis zu den Jahren muss der Führerschein umgetauscht werden
vor 195319. Januar 2033
1953 – 195819. Januar 2022
1959 – 196419. Januar 2023
1965 – 197019. Januar 2024
ab 197119. Januar 2025

Ausgestellt ab 1. Januar 1999:

Jahr der AusstellungBis zu dem Jahr muss der FS umgetauscht sein
1999 – 200119. Januar 2026
2002 – 200419. Januar 2027
2005 – 200719. Januar 2028
200819. Januar 2029
200919. Januar 2030
201019. Januar 2031
201119. Januar 2032
2012 – 18.1.201319. Januar 2033

Ausgenommen sind PKW-Fahrer mit einem Geburtsjahr vor 1953. Sie erhalten bis zum 19.01.2033 die Gelegenheit den Führerschein umgetauscht zu bekommen. Unabhängig davon, in welchen Jahren die Führerscheine ausgestellt wurden.

lizenzbestellenUmtausch der alten Fahrberechtigung gegen einen neuen EU- Führerschein

Woran erkennen Sie einen alten Führerschein? An der Farbe und der Form. Während die alten rosa und zusammenklappbar sind, werden die neuen (seit Januar 2013) im Bankkartenformat und aus Kunststoff hergestellt. Auf ihm sind personenbezogene Daten, wie Name, Geburtsdatum und Anschrift festgehalten. Auf der Rückseite steht die erlaubte Klasse, die der Führerscheinbesitzer fahren darf und das Datum der Fahrerlaubniserteilung der jeweiligen Klasse.

Der Umtausch von rosa zu grün-rosa kann übrigens auch schon vor dem Ablaufdatum erfolgen.

Quelle:

Rechtstipps von Rechtsanwalt Hartmann aus Oranienburg (Fachanwalt für Verkehrsrecht)

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